Trendsportgeräte im Straßenverkehr
Aus gegebenem Anlass: Viele Kinder werden beobachtet, die alleine mit Fahrgeräten unterwegs sind und sich so verhalten, dass Lebensgefahr besteht. ELTERNVERANTWORTUNG!!!!!
Inlineskates und Rollschuhe:
- Unter 12 Jahren NUR unter Aufsicht einer zumindest 16-jährigen Person!
- Ab 10 Jahren: MIT Radfahrausweis alleine erlaubt
- Auf Radfahranlagen, , auf Gehsteigen, Gehwegen, in Wohnstraßen und Fußgängerzonen, …, wenn sie keine oder geringe Neigung aufweisen
- Gehsteig: Verhalten wie Fußgänger
- Radweg: Verhalten wie Radfahrer
- Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden
- NICHT auf der Fahrbahn in Längsrichtung
- NICHT auf den Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebiets
Scooter, Tretroller: Ab 1.4.2019 dürfen Kinder Scooter und Roller bereits ab dem 8. Lebensjahr benutzen.
- Fahren darf man auf Gehsteig und Gehweg, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und Begegnungszonen - bei letzteren nur am Gehsteig.
- Auch auf gemischten Geh- und Radwegen ist eine Benützung erlaubt.
- Besondere Vorsicht beim Überqueren von Fahrbahnen!
Skateboards, Kinderfahrräder:
- Unter 12 Jahren NUR unter Aufsicht einer zumindest 16-jährigen Person!
- Ab 10 Jahren: MIT Radfahrausweis alleine erlaubt
- Auf Gehsteigen und Gehwegen, in Fußgängerzonen, auf Wohnstraßen, wenn dadurch weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger behindert oder gefährdet werden
- Skateboards: Gehsteige und Gehwege nur dann, wenn die Geräte nicht auf die Fahrbahn gelangen können
- Spielstraßen nur bei keiner oder geringer Neigung
- Sidewalker und Kinderfahrräder mit Felgendurchmesser außen max.300 mm: NICHT auf Gehsteigen!
Wir ersuchen Sie, diese Regeln mit Ihren Kindern zu besprechen und einzuhalten.
Die Lehrerinnen und die Direktion
Asten, im Oktober 2018